So werden Effizienzzertifikate erzeugt

Im Effizienzmarkt können Unternehmen ihre energetischen Einsparungen, welche über das vereinbarte Ziel hinaus realisiert wurden, als Übererfüllungen verkaufen. Die Zielbestimmung erfolgt basierend auf einer Erhebung des wirtschaftlichen Massnahmenpotenzials des Unternehmens. Vereinbarte Ziele werden durch die Kantone, respektive das BFE auditiert.

Erzielte Übererfüllungen werden jährlich vom Monitorer bescheinigt und ins Register der Zertifizierungsstelle (VUE) eingetragen. Nachdem der VUE die Einhaltung sämtlicher Zertifizierungskriterien überprüft hat, werden die Übererfüllungen den am Effizienzmarkt teilnehmenden Lieferanten zum Kauf angeboten. Die Preisgestaltung für die Effizienzzertifikate erfolgt zwischen Erzeuger und Lieferanten basierend auf dem Angebot/Nachfrage-Prinzip.

Pflicht zur Saldierung von Untererfüllungen

Unternehmen mit Zielvereinbarung können am Effizienzmarkt Übererfüllungen verkaufen, wenn seit dem Start der Zielvereinbarung der Zielpfad insgesamt übertroffen wurde. Dabei werden die gewichteten Energieeinsparungen über die Vereinbarungsperiode saldiert sowie bereits veräusserte Übererfüllungen berücksichtigt. Für den Verkauf von Übererfüllungen müssen also vorgängige Untererfüllungen zuerst kompensiert werden.

In diesem Beispiel können aufgrund der Pflicht zur Saldierung von Untererfüllungen erst ab dem fünften Jahr Effizienzzertifikate erzeugt werden.

 

Anrechenbarkeit von Massnahmen

Folgende Massnahmen werden nicht an die Übererfüllung angerechnet:

  • Bezug von Ökostrom oder Biogas.
  • Im Rahmen des Gebäudeprogramms des Bundes und der Kantone geförderte Massnahmen.
  • Massnahmen, die über die Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK) gefördert werden.