Teilnahmeberechtigte Unternehmen

Zielvereinbarungen wurden im Rahmen des Energie- und CO2-Gesetzes eingeführt. Um Überschneidungen mit dem bestehenden CO2-Gesetz zu vermeiden, wird der Effizienzmarkt gegenüber diesem möglichst einfach abgegrenzt. Deshalb werden als Zielgruppe Unternehmen im Non-Compliance-Bereich, mit freiwilligen Zielvereinbarungen und Grossverbraucher entsprechend den kantonalen Energiegesetzen (Grossverbraucherartikel) angesprochen. Diese Unternehmen unterstehen keinem regulatorischen Zwang, ihre CO2-Emissionen zu senken oder ihre Energieeffizienz zu steigern bzw. über die regulatorischen Zielsetzungen hinaus auszuweiten (Grossverbraucher).

Gesetzliche Grundlagen für teilnahmeberechtigte Erzeuger:

  • Freiwillige Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz (Art. 2 EnG, Art. 17 Abs. 1 lit. g EnG), und
  • Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz für die Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 15bbis EnG)

Alles klar? Ansonsten stehen Ihnen die Monitorer gerne zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.